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Bei Wechselschichtdienst beträgt der Bezugszeitraum abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Schichtbeginn die sofortige Einsatzbereitschaft im Wachdienst hergestellt und bis zum Ende dieser Schicht beibehalten haben müssen, wird für jede geleistete Schicht nachträglich pauschal ein zeitlicher Aufwandsausgleich in Höhe von 12 Minuten gewährt. Das für Inneres zuständige Ministerium konkretisiert den Berechtigtenkreis nach Satz 1 abschließend durch Erlass. Die Länge der einzelnen Schicht verlängert sich durch die Gewährung dieses zeitlichen Aufwandsausgleiches nicht.
Das für Inneres zuständige Ministerium kann ergänzende und konkretisierende Bestimmungen zum Schichtdienst treffen. Abschnitt 3 Besondere Arbeitszeitregelungen
Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann über den Rahmen des § 2 Abs. 1 hinaus Schichtdienst als…
Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinsichtlich des Schichtdienstes sind nur erfüllt, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit…
Die Schichtlängen sollen mindestens sechs Stunden und nicht mehr als acht Stunden betragen.
einen Arbeitstag Dienstbefreiung. Im Fall des Satz 1 Nummer 2 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen zusätzlichen Arbeitstag…
innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden in der Woche, einschließlich Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst,
Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Tätigkeitsbereiche, insbesondere für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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