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Im Sinne dieser Verordnung ist
die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen,
die Mehrarbeit jeder im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete oder genehmigte Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird gemäß § 61 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),
die Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
die Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,
der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsieht,
der Wechselschichtdienst ein Schichtdienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Arbeitsschichten vorsieht, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird,
ein Schichtdienstmodell eine schematische Festlegung der Lage, der Dauer und der Verteilung der Dienstzeiten innerhalb fester Zeitabschnitte,
der Nachtdienst der zum überwiegenden Teil im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leistende Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr,
die Nachtschicht eine Schicht, die mindestens die Zeit von 0 Uhr bis 5 Uhr einschließt,
die Rufbereitschaft die Pflicht, sich im Interesse des Dienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereitzuhalten, um auf Abruf den Dienst aufzunehmen,
der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer dienstlich festgelegten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
die flexible Arbeitszeit die Arbeitszeit, bei der die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheiden, und
die Dienstvereinbarung eine Vereinbarung nach § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung.
Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten, deren Eigenart des Dienstes regelmäßige…
für die Ermittlung und Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit (zum Beispiel Zeiten der Dienstunfähigkeit, Dienstbefreiung, Mehrarbeit und des Urlaubs),
Die Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis Ende des Dienstes ohne Ruhepausen.
Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne Ruhepausen, in der sich der selbständige Kraftfahrer an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.