BäderFAngAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BäderFAngAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3