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Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
Mitwirken sollen ebenfalls nicht der/die Ausbildende und die Ausbilder/Ausbilderinnen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.