Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind oder sich wegen der Besorgnis der Befangenheit der Mitwirkung zu enthalten haben. Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der Saarländischen Verwaltungsschule mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Saarländische Verwaltungsschule, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Der oder die Betroffene hat an dieser Entscheidung nicht mitzuwirken.