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Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind oder sich wegen der Besorgnis der Befangenheit der Mitwirkung zu enthalten haben.
Ausbildende des Prüflings sollen nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung dem Ministerium für Umwelt mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Ministerium für Umwelt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Der oder die Betroffene hat an dieser Entscheidung nicht mitzuwirken.