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Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen sowie zwei Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.
Die Arbeitnehmermitglieder/Arbeitnehmerinnenmitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und zuständigen selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.