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Für die Abnahme der Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung, errichtet das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.