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Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Seite der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und der Seite der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer beruflichen Schule an. Bei mehr als drei Mitgliedern im Prüfungsausschuss müssen die Beauftragten der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie die Lehrkräfte einer beruflichen Schule immer in gleicher Zahl vertreten sein. Die Anzahl der Beauftragten der Seite der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie der Seite der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer muss im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder eines Prüfungsausschusses immer zwei Drittel betragen. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 und 4 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerseite werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Die Lehrkräfte der beruflichen Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können auf eigenen Antrag von ihrem Amt entbunden oder nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund von der zuständigen Stelle abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Für die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten die Absätze 3 bis 7 entsprechend (§ 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 6 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten (Absatz 4 und Absatz 5) sind über die Anzahl und die Größe der errichteten Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen Vorzuschlagenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter berufen wurden und welche sonstigen Personen als Mitglieder oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter berufen wurden.
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Es werden Prüfungshonorare und Entschädigungen gewährt, deren Höhe vom Ministerium für Bildung und Kultur festgelegt wird. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird im Umfang des in § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 718; S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229), in der jeweils geltenden Fassung gewährt (§ 40 Absatz 6 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).