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Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn seine/ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen; in diesem Fall zählt das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis für das Bestehen. Abschnitt V Schlussbestimmungen