Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die Meisterprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe“ zu führen. Hierüber wird von der zuständigen Stelle ein Meisterbrief nach Anlage 3 ausgestellt.