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Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Diese Prüfung soll innerhalb der verlängerten Ausbildungszeit stattfinden. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren seit dem Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts II über die Anmeldung und Zulassung sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. Abschnitt VI Zwischenprüfung