BaFinHwgebV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 BaFinHwgebVInkrafttretenVerordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 8Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2016 in Kraft. § 8