§ 18 Abs. 2 SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Art. 33 Nr. 1 SächsVwNGSächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Landesamt für Ausbildungsförderung Gemäß § 40a des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung…
§ 41 Abs. 1 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei…