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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG – BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 142), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Landesamt für Ausbildungsförderung Gemäß § 40a des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung errichtet. Es wird mit Wirkung zum 1. August 2008 in die Landesdirektion Chemnitz eingegliedert.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht der Landesdirektion Chemnitz.“
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Landesamtes für Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „der Landesdirektion Chemnitz“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Landesdirektion Chemnitz ist zuständig für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129) geändert worden ist.“
In Absatz 6 werden die Wörter „das Landesamt für Ausbildungsförderung“ durch die Wörter „die Landesdirektion Chemnitz“ ersetzt.
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „S. 620)“ durch die Angabe „S. 614, 913), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist“ ersetzt.
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