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Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkeidurch das Land Baden-Württemberg,
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweizdurch das Land Bayern,
in Italien, San Marino oder Vatikanstadtdurch das Land Berlin,
in Afrika oder Ozeaniendurch das Land Brandenburg,
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanadadurch das Land Bremen,
in den Vereinigten Staaten von Amerikadurch das Land Hamburg,
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australiendurch das Land Hessen,
in Schwedendurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
in Großbritannien oder Irlanddurch das Land Niedersachsen,
Belgien, Luxemburg oder den Niederlandendurch das Land Nordrhein-Westfalen,
in Andorra, Frankreich oder Monacodurch das Land Rheinland-Pfalz,
in Malta oder Portugaldurch das Saarland,
in Finnlanddurch das Land Sachsen-Anhalt,
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrusslanddurch das Land Sachsen,
in Dänemark, Island oder Norwegendurch das Land Schleswig-Holstein,
in Kanadadurch das Land Thüringen.
Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses…
Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land…
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit für…
Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und…
Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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