BahnG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietEisenbahnwesenEingangsformel BahnGGesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs§ 1 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:§ 1