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Die Hochschulen können Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften den Zugang zu einem Studiengang eröffnen, soweit diese nicht bereits nach § 49 Absatz 1 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) und § 41 Absatz 1 bis 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) neu gefasst wurde, über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen.
Wer in der beruflichen Bildung qualifiziert ist und über keine oder keine ausreichende Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 49 Absatz 1 bis 3 des…
Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach…
Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach…
an Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Absatz 12 Hochschulgesetz oder § 41 Absatz 12 Kunsthochschulgesetz an der…
Die Auswahl und Zulassung aufgrund einer besonderen Qualifikation im Sinne des § 49 Absatz 11 Satz 1 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 11 Sätze 1…
Studierende, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, können nach Erbringung der bis einschließlich zum vierten Fachsemester in den Studien- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.