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Zugang zum Studium erhalten Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Sinne des § 1, die an einer Zugangsprüfung der Hochschule erfolgreich teilgenommen haben. Die Hochschulen regeln allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen in eigener Verantwortung. Die Qualitätsanforderungen der Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft müssen denen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Das Zulassungsrecht bleibt unberührt.
Die Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen nach dem Hochschulgesetz oder dem Kunsthochschulgesetz bleiben im Übrigen unberührt.
Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach…
Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach…
Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der…
Auf Teilnahme an einer Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die…
der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.