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Ausländische Bildungsnachweise sind einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig, wenn sie
zur Studienaufnahme im Herkunftsland und
nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum direkten Hochschulzugang
berechtigen. Berechtigt der ausländische Bildungsnachweis im Herkunftsland zur Studienaufnahme in bestimmten Fächern, ist er der fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium in fachlich entsprechenden und verwandten Studiengängen.
Ein Sekundarschulabschluss einer ausländischen Schule in der Bundesrepublik Deutschland ist einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig und berechtigt direkt zum Hochschulzugang, wenn er
in dem Staat, dessen Bildungssystem die Schule repräsentiert, nachweislich dieselbe Berechtigung wie der Abschluss der in diesem Staat gelegenen Schulen verleiht (allgemeiner oder fachgebundener Hochschulzugang) und
nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum direkten Hochschulzugang berechtigt.
Ausländische Bildungsnachweise ermöglichen, soweit die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der…
nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum indirekten Hochschulzugang berechtigen und
Diese Verordnung regelt die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife als Qualifikation zur Aufnahme eines…
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
Dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertige Bildungsnachweise sind
Über den Hochschulzugang ausländischer Staatsangehöriger auf Grund ausländischer Bildungsnachweise und über die Festsetzung einer Gesamtnote, soweit dies für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.