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Dem Bundesamt für Logistik und Mobilität wird die Befugnis übertragen, zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,
Rechtsverordnungen nach § 4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und
Rechtsverordnungen nach § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
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