§ 14 Abs. 2 VersFinKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 13 Abs. 2 BinSchKapAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 14 Abs. 2 BinSchAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 13 Abs. 2 IndKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 14 Abs. 2 ITSManKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.