§ 15 BankkflAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1)
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Konten führen und Anschaffungen finanzieren mit20 Prozent,
2.
Vermögen aufbauen und Risiken absichern mit20 Prozent,
3.
Finanzierungsvorhaben begleiten mit20 Prozent,
4.
Kunden beraten mit30 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2)
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.