§ 13 BAProNotFPrV
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit einem Drittel.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.