§ 11 BAProRWFPrV
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
In der schriftlichen Prüfung nach § 9 sind die drei zu erbringenden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.
(3)
In der mündlichen Prüfung nach § 10 sind die Präsentation und das fallbezogene Fachgespräch als eine Prüfungsleistung zu bewerten.