§ 14 BAProVFFPrV
Bewertung der Prüfungsleistungen
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.
Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,
in der praxisbezogenen Prüfung jeweils
die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,
die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,
das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.