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Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet das Bundesarchiv.
Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bundesarchiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.
Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art der Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur aus wichtigem Grund bestimmt werden.
Archivgut soll grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme im Sächsischen Staatsarchiv benutzt werden. Über die Art und den Ort der Benutzung entscheidet das…
Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf Antrag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und dieser Verordnung zur Benutzung offen.
durch Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
Die Nutzung des Archivgutes erfolgt durch persönliche Einsichtnahme, durch schriftliche Auskunft oder auf elektronischem Weg.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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