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Jedermann ist berechtigt, Archivgut im Sinne des § 2 aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen, sofern durch dieses Gesetz oder aufgrund einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern von Archivgut, das nicht dem Saarland gehört, und testamentarische Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Archivgut, das besonderen Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften unterliegt, darf erst 60 Jahre nach seiner Entstehung zur Nutzung durch Dritte freigegeben werden. Hierzu gehören insbesondere Verschlusssachen und Unterlagen, die dem Steuergeheimnis, dem Bankgeheimnis, dem Sozialgeheimnis oder der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
Unbeschadet der Schutzfrist nach Absatz 2 darf Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), ohne Einwilligung des Betroffenen erst zehn Jahre nach seinem Tode durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Kann auch das Geburtsdatum nicht ermittelt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Schließung der Unterlagen.
Die Schutzfristen nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Unterlagen, die bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.
Ist das Archivgut aktenmäßig zusammengefasst, so bestimmen sich die Schutzfristen nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes der Akte. § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) ist zu berücksichtigen.
Die festgelegten Schutzfristen können im Einverständnis mit der abgebenden Stelle für wissenschaftliche Forschungen im Einzelfall verkürzt werden. Beim Landesarchiv können die festgelegten Schutzfristen für wissenschaftliche Forschungen im Einzelfall im Einverständnis mit der Staatskanzlei verkürzt werden. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn Personenbezogene Daten dürfen in Forschungsergebnissen nur veröffentlicht werden, wenn
die Betroffenen eingewilligt haben,
die Betroffenen eingewilligt haben oder
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen unerlässlich ist.
die Benutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder
das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiegt.
Die festgelegten Schutzfristen können im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Die Benutzung von Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit
es besonderen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt,
das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet wäre,
schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
die Erhaltung des Archivgutes gefährdet würde,
sie einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen oder
die Aufgaben des Landesarchivs in einem unvertretbaren Maß erschweren würde.
Für die Benutzung von bundeseigenem Archivmaterial gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
Die Nutzung des Archivgutes erfolgt durch persönliche Einsichtnahme, durch schriftliche Auskunft oder auf elektronischem Weg.
Vervielfältigungen von Archivgut nach § 2 Absatz 1 zur Geschichte der Juden unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, zur nationalsozialistischen Judenverfolgung sowie zu deren Aufarbeitung in der Nachkriegszeit können anderen Archiven, Museen oder Forschungsstellen zur archivischen Nutzung überlassen werden. Eine Überlassung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Benutzung der Vervielfältigungen §11 Absatz 1 bis 3, Absatz 6 und Absatz 8 Nr. 1 bis 3 sinngemäße Anwendung findet.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.