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Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe zu erfolgen.
des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6
der Motor die in Artikel 32 genannte gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung aufweist,
Die in Absatz 1 genannten Tiere und Teile von Tieren sind zu kennzeichnen, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.
die aufgeführten Waren sind nicht gemäß den Vorschriften zur Kennzeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 gekennzeichnet, oder
die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4
Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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