Erwägungsgrund 11 32016R1628
Im siebten allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union, angenommen durch den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, wird erneut darauf hingewiesen, dass die Union zugesagt hat, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt. Im Recht der Union wurden geeignete Emissionsgrenzwerte für die Luftqualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und insbesondere von sensiblen Personen sowie für nationale Emissionsobergrenzen festgelegt. Im Anschluss an ihre Mitteilung vom 4. Mai 2001, mit der das Programm „Saubere Luft für Europa“ (Clean Air for Europe — CAFE) eingerichtet wurde, hat die Kommission am 21. September 2005 eine weitere Mitteilung mit dem Titel „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“ verabschiedet. Eine der Schlussfolgerungen in dieser thematischen Strategie ist, dass zur Erreichung der Luftqualitätsziele der Union die Emissionen des Verkehrssektors (Luftverkehr, Seeverkehr und Landverkehr), der privaten Haushalte und des Energie-, des Agrar- und des Industriesektors weiter gesenkt werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte die Aufgabe der Verringerung der Emissionen von Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte als Teil einer Gesamtstrategie angegangen werden. Die neuen, als „Stufe V“ bezeichneten Grenzwerte sind eine der Maßnahmen zur Verringerung der gegenwärtig von Fahrzeugen im Betrieb ausgestoßenen Emissionen von Luftschadstoffen, wie z. B. Partikeln, oder von Ozonvorläuferstoffen wie Stickoxiden (NOx) und Kohlenwasserstoffen.