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Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten: Castor canadensisAmerikanischer BiberChelydra serpentinaSchnappschildkröteMacroclemys temminckiiGeierschildkröteSciurus carolinensisGrauhörnchen. Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Es ist verboten,
lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,
Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.
Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.