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Fassungsbereich (Zone I, unmittelbare Umgebung der Wassergewinnungsanlage - rot gekennzeichnet). Dieser Bereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlage dienen. Untersagt sind: Alle Verbote der engeren und weiteren Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.
Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten,
jegliche Art der landwirtschaftlichen Nutzung,
Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung und zur Wachstumsregelung,
organische und chemische Düngung.
Engere Schutzzone (Zone II, an den Fassungsbereich anschließende Fläche -blau gekennzeichnet). Es sind alle Nutzungen, die mit der ständigen Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten und deckenden Bodenschichten zusammenhängen, verboten, insbesondere Die Bestimmungen der Zone III haben auch Gültigkeit für die Zone II.
Wohnbebauung (auch Wochenendhäuser), Industrie-, Gewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Schafpferche, Gärfuttersilos und Gärfuttermieten,
Baustellen und Baustofflager,
der Neu- und Umbau von Straßen und Parkplätzen,
Campingplätze, Sportanlagen, sofern bei der Herstellung Deckschichten entfernt werden,
Zelten und Lagern,
Wagenwaschen und Ölwechsel,
Friedhöfe,
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten wesentlich vermindert werden,
Sprengungen,
Beweidung, die ein übliches Maß übersteigt,
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in die Fassungsbereiche besteht; Überdüngung,
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln,
Kleingärten und Gartenbaubetriebe,
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Flüssigkeiten, sofern der Transport nicht auf klassifizierten Straßen in amtlich zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgt,
Durchleiten von Abwasser,
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
Fischteiche.
Weitere Schutzzone (Zone III, an die engere Schutzzone anschließende Fläche - grün gekennzeichnet) In der Zone III sind verboten:
Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe, Versickerung gesammelter Straßenwässer;
Betriebe, die radioaktive oder wassergefährdende Abfälle oder Abwasser abstoßen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht oder ausreichend behandelt werden;
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe;
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigen durch Einbringung in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen;
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe;
offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für den Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, falls sie nach dem letzten gültigen Pflanzenschutzmittelverzeichnis der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft unzulässig ist;
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben;
Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher beseitigt wird;
Lagern radioaktiver und wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Antransport, Füllung, Bau und Betrieb von Lagerbehältern getroffen und eingehalten werden;
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden und radioaktiven Stoffe;
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs;
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, militärische Anlagen;
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott;
Entleerung von Wagen der Fäkalabfuhr, die nicht der landwirtschaftlichen Düngung dient;
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser oder abgekühltem Wasser;
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau;
Massentierhaltung;
Neuanlage und Erweiterung von Rangierbahnhöfen.
Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)3 bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.