Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten · Abschnitt 3, Unterabschnitt 2
§ 9 BArtSchVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
(1)
Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.
(2)
Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.