§ 16 Abs. 2 Nr. 7 BArtSchVOrdnungswidrigkeiten
entgegen § 10 Greifvogelhybride hält,
§ 3 Abs. 1 BWildSchVVerordnung über den Schutz von Wild
Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.
Art. 4 Buchst. d 32026R1818VERORDNUNG (EU) 2026/1818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2026 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit (Text von Bedeutung für den EWR)
„Hybride“ jeden Nachkommen der ersten bis vierten Generation nach der Kreuzung zwischen einer wildlebenden Art und einem domestizierten Hund bzw. einer…
Art. 4 Nr. 9 Buchst. c 32016R0429VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden;
§ 22f BJagdGBundesjagdgesetz
Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten…