§ 57 BattDG
Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1)
Zur Erfüllung der ihr nach § 53 übertragenen Aufgaben dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie Personen und Einrichtungen, derer sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten
1.
Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Wirtschaftsakteure betreten und besichtigen sowie
2.
geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Wirtschaftsakteure einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 50 sowie 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 ergibt oder ableiten lässt.