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Für die Eingruppierung des Angestellten sind die Art und der Umfang seiner Tätigkeit, der Grad der Selbstständigkeit und der Umfang der Verantwortung und, soweit dies für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist, darüber hinaus seine Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, die fehlende Berufsqualifikation wird durch eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation ersetzt. Die Selbstständigkeit und die Verantwortung des Angestellten werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit durch Vorgesetzte beaufsichtigt wird.
Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Es werden folgende Gehaltsgruppen festgelegt: A I Angestellte, die einfache Tätigkeiten durchführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern. A II Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung durchführen, für die Richtbeispiele: A III Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung durchführen, für die Richtbeispiele: A IV Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbstständig ausführen, für die Richtbeispiele: A V Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die Richtbeispiele: A VI Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die Richtbeispiele: A VII Angestellte, die schwierige Tätigkeiten selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die Richtbeispiele: A VIII Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die Richtbeispiele: A IX Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die Richtbeispiele: A X Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die