Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jeder Beschäftigte wird entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert.
Maßgebend für die Eingruppierung sind die aufgeführten typisierten Gruppenmerkmale bezüglich Tätigkeit und Qualifikation, vor allem berufliche Ausbildung, Berufspraxis und Fortbildung.
Übt ein Beschäftigter Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen als Merkmale aufgeführt sind, so ist er in diejenige Gruppe einzugruppieren, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. Das Merkmal der „selbstständigen“ oder „eigenverantwortlichen“ Tätigkeit wird durch in der jeweiligen Gruppe übliche Aufsicht nicht gemindert und auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeiten nimmt.
Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen sind: E 1 Qualifikationsmerkmale: Keine einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. E 2 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung ohne Abschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. E 3 Qualifikationsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die grundlegende berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. E 4 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden. E 5 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbstständig ausgeführt werden. E 6 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnisse auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung stets selbstständig ausgeführt werden. E 7 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien weitgehend eigenverantwortlich ausgeführt werden. E 8 Qualifikationsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien stets eigenverantwortlich ausgeführt werden, oder in anordnender oder beaufsichtigender Funktion auf Teilgebieten kaufmännischer oder technischer Sachbearbeitung. E 9 Qualifikationsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit in der Funktion eines Gruppenleiters bzw. einer eigenständigen kaufmännischen oder technischen Sachbearbeitung. E 10 Qualifikationsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit in der Funktion eines Montageleiters bzw. einer eigenständigen kaufmännischen oder technischen Sachgebietsleitung, die selbstständige und eigenverantwortliche Entscheidung verlangt. E 11 Qualifikationsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: E 12 Qualifikationsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit als Betriebsleiter.