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Stuckateure, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, erhalten nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf den in Absatz 2 genannten Lohn der Stuckateure und Gipser, wenn sie überwiegend folgende Tätigkeiten ausführen:
Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Ziehen und Ansetzen von Profilen;
Aufreißen, Antragen und Modellieren von Antragestuck;
Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro;
Zeichnen, Aufreißen, Modellieren und Herstellen von Formen, Abgüssen, Architektur- und Geländemodellen sowie Dekorelementen.
Der Bruttostundenlohn für die Stuckateure und Gipser der Lohngruppe 4 beträgt in Euro: TL BZ GTL 25,34 1,50 26,84
In Betrieben, die überwiegend Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten ausüben, haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten abweichend von § 4 Anspruch auf nachstehende Bruttostundenlöhne in Euro: Lohngruppe GTL GTL Ab 1. April 2026 Ab 1. Juni 2026 4 19,42 20,00 Lohngruppe 4 ab 10. Jahr der Tätigkeit 20,39 21,00 3 18,45 19,00 Berechnungsgrundlage von Zuschlägen sind die vorstehenden Gesamttarifstundenlöhne. Berechnungsgrundlage des 13. Monatseinkommens dagegen die in § 4 ausgewiesenen Gesamttarifstundenlöhne.
Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau einschließlich Unterkonstruktionen,
Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz),
Sanieren von Außenputz,
dünnlagige Beschichtungsarbeiten,
Herstellen von Wärmedämmverbundsystemen,
Anbringen von Innendämmungen an oberster und unterster Geschossdecke und an Wänden