§ 2 BaubetrV 1980
Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe
des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
der Fassadenreinigung;
der Fußboden- und Parkettlegerei;
des Glaserhandwerks;
des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;
des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
der Naßbaggerei;
des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
der Säurebauindustrie;
des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;
und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.