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Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie führt als Enteignungsbehörde Enteignungen nach dem Baugesetzbuch durch.
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie entscheidet als höhere Verwaltungsbehörde, wenn in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 6 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 1, § 126 Absatz 2 Satz 2, § 185 Absatz 2 Satz 2 und § 209 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs eine Einigung des Entschädigungsberechtigten und des Entschädigungsverpflichteten nicht zustande kommt.