§ 20 DSchG SL 2018
1Kann aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung einer Sache nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt.
1Bei unbeweglichen Sachen finden die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Bei beweglichen Sachen gilt § 17 Absatz 4 entsprechend. 3Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde. 4Die Anordnung der Maßnahme und die Festsetzung der Entschädigung haben gleichzeitig zu erfolgen.
1Würde eine entschädigungspflichtige Maßnahme dazu führen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann sie oder er statt der Entschädigung nach Absatz 1 vom Land die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen. 2Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Abschnitt 7 Denkmalbehörden