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Mitglieder der Baukammern oder in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen, haben sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Baukammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem berufsgerichtlichen Verfahren.
Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied können stellen
der Vorstand der jeweiligen Kammer,
Mitglieder gegen sich selbst oder
die Aufsichtsbehörde.
Gegen in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die Staatsange-hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann der jeweilige Vorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur dann unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG beantragen, wenn der Niederlassungsmitgliedstaat keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.
Im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber einer Gesellschaft nach § 30 kann erkannt werden auf
die für die Berufsangehörigen nach diesem Gesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. Freiwillige Mitglieder einer…
Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist,…
Den Berufsgerichten und den Landesberufsgerichten stehen die Geschäftseinrichtungen des Gerichts, dem sie angegliedert sind, zur Verfügung. Die für die…
Die Verletzung von Berufspflichten (Berufsvergehen) wird im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.