Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verletzung von Berufspflichten (Berufsvergehen) wird im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.
Für die Ermittlungen der jeweiligen Baukammer, ob ein Berufsvergehen vorliegt, und das dabei einzuhaltende Verfahren gelten §§ 58c und 58d des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW S. 403) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Zuständiges Berufsgericht im Sinne von § 58c Absatz 4 Satz 1 des Heilberufsgesetzes ist das für die jeweilige Baukammer gebildete Berufsgericht bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Für die Verjährung gilt § 59 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes entsprechend.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Verletzen Kammerangehörige ihre Berufspflichten (Berufsvergehen), kann dies im berufsrechtlichen Verfahren durch die Kammern (Rüge gemäß § 58e Absatz 1 bis 3,…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Übrigen die Bestimmungen des VI. Abschnitts, 2. Unterabschnitt des Heilberufsgesetzes entsprechend…
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Verfolgung von Verstößen auswärtiger Gesellschaften gilt Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Mitglieder der Baukammern oder in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister eingetragene Personen, die schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen, haben sich im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.