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Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.
Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch die Geschäftsführung gemeinschaftlich vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer beim Versorgungswerk beschäftigten Person, die durch Beschluss des Verwaltungsrats mit Zeichnungsbefugnis ausgestattet wurde, zur Vertretung des Versorgungswerks befugt ist. Die Satzung kann weitere Ausnahmen regeln.
Das Nähere, insbesondere die Besetzung, die Amtsperiode der Organmitglieder sowie die Aufgaben der Organe, regelt die durch die Vertreterversammlung zu beschließende Satzung.
Organe des Versorgungswerks sind
Die Organe des Versorgungswerks sind der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.
Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.
Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung…
Organe des Versorgungswerks sind Die Mitglieder des Vorstands und der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.
Organe des Versorgungswerks sind
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.