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Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen. Das Nähere regelt die Satzung.
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Versorgungswerks, soweit Aufgaben der Geschäftsführung nicht gemäß § 5 Absatz 3 dem Vorstand zugewiesen sind. In der Satzung kann geregelt werden, dass die Geschäftsführung für die Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Feststellung des Jahresabschlusses von verbundenen Unternehmen der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf.
Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein einzelnes Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer beim Versorgungswerk beschäftigten Person, die durch Beschluss des Vorstands mit Zeichnungsbefugnis ausgestattet wurde, zur Vertretung des Versorgungswerks befugt ist.
Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch die Geschäftsführung gemeinschaftlich…
Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
Die Geschäftsführung besteht nach Maßgabe der Satzung aus einer oder zwei Personen. Eine aus zwei Personen bestehende Geschäftsführung soll…
Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Absatz 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie…
Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle. Er/sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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