Gesetze
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Die jeweiligen Vorstände werden von der jeweiligen Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bestehen jeweils aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Anzahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der jeweiligen Kammermitglieder werden durch die Hauptsatzung bestimmt.
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die jeweilige Baukammer gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte der jeweiligen Baukammer. Er bedient sich hierzu einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.
Erklärungen, durch welche die jeweilige Baukammer verpflichtet werden sollen, bedürfen der Schriftform. Die Unterschriftsberechtigung regelt die Geschäftsordnung.
Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Fall der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine der…
Der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen entsprechend ihrer satzungsgemäßen Aufgabenzuweisung…
Die jeweilige Baukammer erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung…
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer außerhalb der laufenden Geschäfte…
Für diese Zusammenarbeit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gebildet. Der…
Der Vorstand der Architektenkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.