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Die jeweilige Baukammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
die innere Verfassung der jeweiligen Baukammer (Hauptsatzung),
die Wahlordnung zur jeweiligen Vertreterversammlung,
die Beitragsordnung,
die Gebührenordnung,
die Haushalts- und Kassenordnung,
die Sachverständigenordnung,
die Schlichtungsordnung,
den Beschluss über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan und
die Fort- und Weiterbildungsordnung einschließlich deren Überwachung.
Die jeweilige Baukammer kann Satzungen über die Führung von Registern oder Fachlisten in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen nach § 19 Absatz 1 Satz 4 oder § 26 Absatz 1 Satz 3 erlassen.
Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 9 sowie Absatz 2 erlassenen Satzungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. § 105 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und, soweit sie einer Genehmigung bedürfen, genehmigter Fassung zu veröffentlichen.
Aufgrund einer Satzung können die jeweiligen Baukammern zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach Satz 3 Nummer 1 und 3 besondere…
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer,
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
Die Satzung bestimmt insbesondere:
Die Satzung bestimmt insbesondere:
Die Satzung bestimmt insbesondere:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.