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Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,
nicht für Balkone und Altane, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.
Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume…
für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,
Abweichend von Absatz 2 Satz 4 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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