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Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
1Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht…
Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die…
Der Zustimmungsbescheid tritt außer Kraft, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung wesentlicher Baumaßnahmen nicht begonnen oder die…
1Über den Bauantrag ist innerhalb von zehn Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem…
Wird ein Vorhaben nach Absatz 2 Nummer 1 abweichend von den §§ 29 bis 35 zugelassen, ist die Geltungsdauer der Genehmigung auf höchstens fünf Jahre zu…
Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.