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Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen und Stellen als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung.
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens von Heizkesseln und Geräten, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder mit einem mit dieser verwechselbaren Kennzeichen versehen sind, und für die Entwertung oder Beseitigung ihrer Kennzeichnung nach § 5 Absatz 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz.